Es wird häufig angenommen, dass Rechtsanwälte unterschiedlich hohe Gebühren verlangen oder Gebühren mit dem Rechtsanwalt frei ausgehandelt werden können.
Ich gebe Ihnen daher die folgenden Informationen zu den Gebühren des Rechtsanwalts:
Der Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen.
Er kann auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließen, in der zumeist eine Stundenhonorar vereinbart wird.
Für die Durchführung von Beratungsgesprächen werden, unabhängig vom Ergebnis, vereinbarte oder gesetzliche Gebühren fällig, auch wenn hierauf keine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts folgt.
1. Gesetzliche Gebühren
Die Rechtsanwaltsgebühren werden überwiegend als gesetzliche Gebühren nach dem RVG abgerechnet.
Bei der Abrechnung von gesetzlichen Gebühren werden für das Betreiben eines Geschäfts, zum Beispiel für die außergerichtliche Vertretung, für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags oder für die gerichtliche Vertretung durch den Rechtsanwalt gesetzliche Anwaltsgebühren fällig.
Die Höhe der Anwaltsgebühren bestimmt sich hierbei regelmäßig nach dem Gegenstandswert.
Für die Beratung werden vom Gegenstandswert unabhängige Gebühren fällig, bei denen für die Beratung von Verbrauchern gesetzliche Höchstgrenzen vorgesehen sind, wenn keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde. Für die Beratung, Gutachtenerstattung und Mediation soll der Rechtsanwalt nach dem RVG jedoch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließen.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren werden regelmäßig unabhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit fällig.
Sie werden unabhängig vom Erfolg in der Sache fällig.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren dürfen, wenn nicht eine anders lautende Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt abgeschlossen ist, vom Rechtsanwalt nicht überschritten werden.
Sie dürfen vom Rechtsanwalt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden, bei gerichtlicher Vertretung durch den Rechtsanwalt ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ausgeschlossen.
Der Mandant hat im Allgemeinen Zivilrecht, nicht jedoch im Arbeitsrecht bis zum Abschluss der ersten Instanz, einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen gesetzlichen Anwaltsgebühren gegen einen Gegner, wenn er in der Hauptsache vollumfänglich obsiegt.
Ist eine Sache rechtsschutzversichert, hat der Mandant zudem regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren in der mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Höhe.
2. Vergütungsvereinbarung
Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten auch eine Vergütungsvereinbarung für seine gesamte Tätigkeit abschließen.
Für die Beratung, Gutachtenerstattung und Mediation soll der Rechtsanwalt nach dem RVG eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließen.
Üblich ist hierbei die Vereinbarung eines Stundenhonorars für den Rechtsanwalt, die unabhängig vom Gegenstandswert und vom Erfolg in der Sache fällig wird.
Auch bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts mindestens zu bezahlen.
Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind Erstattungsansprüche des Mandanten gegen einen Gegner oder gegenüber einer Rechtsschutzversicherung zudem auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt.
Das anwaltliche Vergütungsrecht stellt eine komplexe Rechtsmaterie dar. Die vorstehenden Ausführungen können daher nur als partielle Einleitungssätze hierzu verstanden werden und stellen keine Rechtsberatung dar.
In Fragen des anwaltlichen Gebührenrechts ist immer eine Beratung durch einen Rechtsanwalt einzuholen.
Bei meinen Beratungsterminen wird mit den Mandanten stets auch ein Kostengespräch geführt.
Rechtsanwalt Thorsten Thalheim