Anwaltsgebühren

Es wird immer wieder angenommen, dass Rechtsanwaltskanzleien unterschiedlich hohe Gebühren verlangen oder Gebühren mit einer Kanzlei frei ausgehandelt werden können.

Sie erhalten daher die folgenden Informationen zu den Gebühren des Rechtsanwalts:

Der Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, die sich nach dem Gegenstandswert berechnen oder die Rahmengebühren sind.

Er kann auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließen, in der zumeist ein Stundenhonorar vereinbart wird.

Für die Durchführung von Beratungsgesprächen werden vereinbarte oder gesetzliche Gebühren fällig.

 

1. Gesetzliche Gebühren

Die Rechtsanwaltsgebühren werden zunächst als gesetzliche Gebühren nach dem RVG abgerechnet.

Bei der Abrechnung von gesetzlichen Anwaltsgebühren werden u. a. für das Betreiben eines Geschäfts und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags für einen Mandanten gesetzliche Anwaltsgebühren fällig.

Die Höhe der Anwaltsgebühren bestimmt sich hierbei regelmäßig nach dem Gegenstandswert.

Die gesetzlichen Anwaltsgebühren werden regelmäßig unabhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit fällig.

Sie werden unabhängig vom Erfolg in der Sache fällig.

Die gesetzlichen Anwaltsgebühren dürfen, wenn nicht eine anders lautende Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt abgeschlossen ist, vom Rechtsanwalt nicht überschritten werden.

Sie dürfen vom Rechtsanwalt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen  unterschritten werden, bei gerichtlicher Vertretung durch den Rechtsanwalt ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ausgeschlossen.

Der Mandant hat im Allgemeinen Zivilrecht, nicht jedoch im Arbeitsrecht bis zum Abschluss der ersten Instanz, einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen gesetzlichen Anwaltsgebühren gegen einen Gegner, wenn er in der Hauptsache vollumfänglich obsiegt.

Ist eine Sache rechtsschutzversichert, hat der Mandant zudem regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren in der mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Höhe.

 

2. Vergütungsvereinbarung

Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten auch eine Vergütungsvereinbarung abschließen.

Üblich ist hierbei die Vereinbarung eines Stundenhonorars.

Auch dieses wird unabhängig vom Erfolg in der Sache fällig.

Für die Beratung soll der Rechtsanwalt nach dem Gesetz eine Vergütungsvereinbarung mit der Mandanschaft abschließen.

Auch bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts mindestens fällig.

Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind Erstattungsansprüche des Mandanten gegen einen Gegner oder gegenüber einer Rechtsschutzversicherung auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt.

 

Das anwaltliche Vergütungsrecht stellt eine komplexe Rechtsmaterie dar.

Die vorstehenden Ausführungen können daher nur als partielle Einleitungssätze hierzu verstanden werden und stellen keine Rechtsberatung oder Gebührenzusage dar.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts gelten immer die gesetzlichen oder die mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Gebühren.

 

Rechtsanwalt Thorsten Thalheim