Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg obliegt die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Maßnahmen von Mitgliedsstaaten des Europarats mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nebst Zusatzprotokollen. Dem Europarat gehören neben den Staaten der EU beispielsweise auch Russland, die Türkei, Armenien, Aserbaidschan und Georgien an. Die nationalen Verfassungsgerichte der Mitgliedsstaaten des Europarats sind daher nicht die „letzte Instanz“. Sie müssen jedoch vor Einschaltung des EGMR regelmäßig erfolglos angerufen werden, damit dieser das beantragte Verfahren zur Entscheidung annimmt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist die oberste gerichtliche Instanz der Europäischen Union. Ihm obliegt insbesondere die einheitliche Auslegung des Rechts der EU.